„Wir wollten heute, rechtzeitig vor der Neuwahl von zwei Beigeordneten Mitte Oktober, im Rat darüber diskutieren, wie eine transparente und demokratische Besetzung nicht nur dieser beiden Posten zu erreichen ist. Und die Verwaltung wollten wir beauftragen, dafür ein Verfahren zu entwickeln. Als Ziel haben wir in unserem Antrag eine Regelung vorgeschlagen, die sich ähnlich in der sächsischen Gemeindeordnung findet. Auch wenn wir wissen, dass die Gemeindeordnung in NRW nicht identisch mit dieser ist, so sind wir dennoch der Meinung, dass sich eine vergleichbare Anwendung einvernehmlich vereinbaren lässt. CDU und SPD war allein schon die Diskussion darüber offensichtlich zu viel, denn sie haben nach nur einem Redebeitrag (aus der CDU-Fraktion) mit einem Geschäftsordnungsantrag jegliche Diskussion über unseren Ratsantrag unterbunden.Voraus ging diesem abrupten Debattenende ein Redebeitrag des (CDU-)Dezernenten Dr. Heinrichs, der unseren Antrag fehlinterpretierte. Ich habe in meiner Antragsbegründung einmal mehr deutlich gemacht, dass unsere Forderung darauf abzielt, den Verwaltungsvorstand künftig plural zusammenzusetzen. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nur um ein Vorschlagsrecht handeln könne, d.h. dass andere Parteien jederzeit ein Veto einlegen können. Dr. Heinrichs sah sich ganz offensichtlich nicht in der Lage, für dieses von uns formulierte Ziel ein rechtssicheres Verfahren zu entwickeln.Dass die große Koalition eine Diskussion u.a. mit der Möglichkeit, Dr. Heinrichs auf seine Fehlinterpretation hinzuweisen, nicht ermöglicht hat, eine demokratische, fundierte Debatte unterbunden hat, zeigt, dass sie diese Diskussion glaubte nicht bestehen zu können. SPD und CDU wollen die anstehenden wie auch künftige Stellenbesetzungen lieber unter sich in Hinterzimmern aushandeln, anstatt ein transparentes und demokratisches Verfahren zu wählen.Im Übrigen sei der Hinweis darauf gestattet, dass gerade auch die CDU jüngst bei der Besetzung der RP-Nachfolge eine Berücksichtigung eines CDU-Kandidaten eingefordert hat. Ich gehe nicht davon aus, dass bei dieser Besetzung die Qualität keine Rolle spielte.Auszug aus der sächsischen Gemeindeordnung:
§ 56
Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten
(1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
(4) Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Über die Abwahl ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen.
(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.