Ratsantrag

Münsterpass wieder neu einrichten

Der Rat möge beschließen:

1. Es wird wieder ein Münster-Pass eingeführt. Der Münster-Pass kommt Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen zu Gute, die

· Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder

· Leistungen zum Lebensunterhalt gem. SGB XII oder

· Grundsicherungsleistungen bei dauernder Erwerbsminderung oder

· Grundsicherungsleistungen im Alter oder

· Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

· die in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer stationären Eingliederungseinrichtung wohnen und lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem XII. Sozialgesetzbuch erhalten.

2. Der Leistungsumfang des Vergünstigungspasses umfasst

· den öffentlichen Personennahverkehr,

· die städtischen Kultureinrichtungen (u.a. Stadttheater, Stadtbücherei, Museen),

· die städtischen Bildungsangebote (u.a. Volkshochschule, Musikschule),

· die städtischen Sport- und Freizeitangebote (u.a. Bäder) und

· den Allwetterzoo.

3. Alle o. g. städtischen sowie stadtnahen Einrichtungen und Anbieter erteilen eine mindestens 50%ige Ermäßigung für InhaberInnen des Münster-Passes. Die Vergünstigungen, die derzeit für Studierende z.B. im Stadttheater („Dienstag ist Studententag) angeboten werden sollen auch für InhaberInnen des Münster-Passes zugänglich gemacht werden.

4. Die Vergünstigungen sollen dazu beitragen, die o.g. Personenkreise auch langfristig als neue BenutzerInnen- und KundInnenkreise für den ÖPNV sowie für Kultur-, Bildungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen zu gewinnen.

5. Der Münster-Pass wird an alle berechtigten Personen unentgeltlich ausgegeben. Damit möglichst viele berechtigte Personen erreicht werden und um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird der Münster-Pass möglichst unaufgefordert und niedrigschwellig ausgegeben.

6. Die Verwaltung wird beauftragt, zeitnah ein entsprechendes Konzept für einen Münster-Pass zu entwickeln sowie dem Rat und den zuständigen Fachausschüssen zur Entscheidung vorzulegen. Ziel ist die Einführung des Münsterpasses zum 01.09.2010.

7. Die Verwaltung wird beauftragt mit

o beteiligten Verkehrsunternehmen,

o anderen öffentlichen, freien und privaten Trägern, Vereinen und Anbietern
– sozialer, kultureller und gesundheitlicher Angebote sowie von
– Bildungsangeboten,

– Sport- und Freizeitangeboten sowie
– Kinder- und Jugendfreizeitangeboten

über die Preisnachlässe, die dem Personenkreis des Münster-Passes gewährt werden können zu verhandeln. Hierbei wird auch geprüft, in wie weit für die Nutzung des Allwetterzoos zu vergünstigten Eintrittspreisen auch eine Gutscheinregelung über einzelne Besuche mit einbezogen werden kann.

8. Die Verwaltung bewirbt den Münster-Passes offensiv. Sie informiert umfassend über die Nutzungsmöglichkeiten und veröffentlicht eine Übersicht über kommunale und nichtkommunale Angebote und Einrichtungen, die mit dem Münster-Pass entsprechend genutzt werden können. Eine hohe Inanspruchnahme ist anzustreben. Ziel ist es, Ausgrenzung zu verhindern und Teilhabe zu ermöglichen. Deshalb ist auch ein möglichst barrierefreies Ausgabe- und Inanspruchnahmeverfahren zu entwickeln.

9. Die Stadt Münster fordert das Land auf, sich an einer Mitfinanzierung an einem entsprechenden Sozialticket zu beteiligen.

10. Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit perspektivisch schrittweise weitere Personengruppen in den Geltungsbereich des Münster-Passes mit aufgenommen werden können. Hierzu gehören Personen,

· die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen,

· deren laufendes monatliches Einkommen max. 10 % über den Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII liegt und die keine Leistungen nach Ziffer 1.1. bis 1.3. erhalten (sog. Personenkreis der Geringverdiener),

· deren Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.

11. Der Münster-Pass soll hinsichtlich seiner Umsetzung, seiner Reichweite und Auswirkungen sowie seiner Weiterentwicklungsmöglichkeiten wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden (z.B. durch die Vergabe von Diplomarbeiten). Hierzu nimmt die Verwaltung Kontakt zu den münsterschen Hochschulen auf.

Begründung:

I. Soziokulturelle Teilhabe und Mobilität auch für Menschen mit geringen Einkünften bezahlbar machen

Für die Teilhabe an der Gesellschaft ist Mobilität eine unverzichtbare Voraussetzung. Dies betrifft sowohl soziale Kontakte, die Versorgung mit Einzelhandels- und Gesundheitsdienstleistungen aber auch die Anforderungen des Arbeitsmarktes setzen heute Flexibilität und Mobilität auch über weitere Entfernungen voraus. Der OPNV erfüllt im Sinne der Daseinsvorsorge diese Mobilitätsansprüche und dies auch umweltverträglich und klimaschonend.

Allerdings können sich die Personen, die auf SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII angewiesen sind, sowie Geringverdienende die Fahrkarten wie auch die Teilnahme an Kultur- und Freizeiteinrichtungen nicht leisten.

Im Regelsatz des SGB II und des SGB XII sind die Kosten für die Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen mit monatlich 14,36 € für einen alleinlebenden Erwachsenen enthalten. Dieser Ansatz reicht bei weitem nicht, um die regelmäßige Nutzung des ÖPNV in Münster zu gewährleisten. Aus sozialpolitischen Gründen ist eine Teilnahme der Personengruppen, die auf Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz am öffentlichen Leben ausgesprochen wünschenswert. Gerade die sozialräumliche Konzentration und Einengung der Erfahrungsräume führt dazu, dass Ausgrenzung zementiert wird, statt dass ihr begegnet wird.

Ziel eines Münster-Passes ist es, eine Teilhabe zu ermöglichen und darüber eine Ausgrenzung vieler Menschen zu verhindern. Das Angebot eines Münster-Passes sichert für die BezieherInnen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch eine angemessene Mobilität und ermöglicht eine Teilhabe an Kultur- und Freizeitveranstaltungen.

Gegen Vorlage des Münster-Passes sollen an den entsprechenden Stellen die jeweiligen Tickets zu den entsprechend ermäßigten Preisen erhältlich sein.

II. Der alte Münster-Pass 1998 bis 2001

In den vergangenen 25 Jahren sind mehr als 20 Anträge zum Thema Münster-Pass, -Card oder Sozialpass im dem Rat eingebracht worden. Mit der Mehrheit von Rot-Grün wurde schließlich 1998 der Münster-Pass eingeführt.

Der mit Ratsbeschluss zum 01.06.1998 eingeführte Münster-Pass eröffnete seinen Inhaberinnen und Inhabern Vergünstigungen bei der Nutzung des ÖPNV sowie bei Besuchen der Volkshochschule, der Städtischen Bühnen, der städtischen Bäder und des Allwetterzoos. Auch viele freie Träger haben ein entsprechend vergünstigtes Angebot unterbreitet. Der berechtigte Personenkreis umfasste alle MünsteranerInnen ab vollendetem 3. Lebensjahr, die auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damals geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewiesen waren. Das Sozialamt hat den unentgeltlichen und ein halbes Jahr gültigen Müns
ter-Pass jeweils zum 1. Januar und zum 1.Juli eines Jahres an alle Berechtigten (jeweils etwa 14.000 Personen) versandt.

Der Münster-Pass konnte in seiner Geltungszeit auf eine hohe Akzeptanz sowohl auf Seiten der Nutzergruppen als auch bei den Anbietern kultureller und sonstiger öffentlicher Angebote verweisen Mit dem Münster-Pass wurden viele Menschen erreicht, die sich die entsprechenden Angebote sonst nicht hätten leisten können.

Der Münster-Pass wurde durch die damalige CDU-Mehrheit zum 01.01.2002 zugunsten des Familienpasses (Münster-Card) eingestellt. Dieser hat im Unterschied zum Münster-Pass als Zielgruppe Familien unabhängig vom Einkommen als Zielgruppe vorgesehen. Zudem musste der Familienpass zunächst kostenpflichtig erworben werden. Die Vergünstigungen bei der Nutzung des örtlichen Linienbusverkehrs betrugen zudem nur noch 25%. Aufgrund dieses gegenüber dem Münster-Pass wesentlich unattraktiveren Angebotes hat der Familienpass (MünsterCard) nur eine sehr geringe Nutzung erfahren. Die MünsterCard wurde in der Haushaltsberatung 2006 aufgrund der geringen Inanspruchnahme nach fünf Jahren abgeschafft. Damit hatte sich gezeigt, dass die Kritik an der Abschaffung des Münsterpasses berechtigt war. Die einzige Gruppe, die die MünsterCard in nennenswertem Umfang nachfragt hatte, war die Nutzergruppe des ehemaligen Münsterpasses, die trotz Zahlung von jährlich 25 € gleichwohl auf diese Möglichkeit angewiesen war, um den ÖPNV in Münster regelmäßig zu nutzen.

Durch den Wegfall von Münster-Pass und MünsterCard wurde der Gruppe der bisherigen Nutzer der Vergünstigungen, insbesondere die Nutzung des ÖPNV sehr eingeschränkt.

Auch die Nutzung von Kultur-, Freizeit- und Bildungsangeboten der Stadt Münster oder städtischer Gesellschaften wurde durch den Wegfall des Münster-Passes und gleichzeitige z.T. massive Gebührensteigerungen erschwert.

Nachfragen zur Nutzung städtischer Angebote z.B. bei der VHS oder der Musikschule zeigen, dass der obengenannte Kundenkreis die Angebote dieser Einrichtungen nur in ausgesprochen geringfügigem Maße nutzt; bei der VHS nutzten so z.B. gerade einmal 239 Personen von 23.046 Teilnehmenden das städtische Angebot (2008). Dies ist u.a. aus der Diskrepanz zwischen den seit Jahren massiv gestiegenen Gebühren und den diesen Haushalten zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen zu erklären.

Der mit Abstand nachfrageträchtigste Vorteil des vormaligen Münster-Passes war die ermäßigte 9-Uhr-Karte. Ebenso betraf das Gros der Ausgaben die Ausgleichszahlungen an die Verkehrsbetriebe im Umfang des Preisnachlasses für dieses Angebot. Nachdem die Ermäßigung von zunächst 50 % mit Wirkung ab 01.07.2000 auf 25 % reduziert wurde ging die Nachfrage nach ermäßigten 9 Uhr-Karten deutlich zurück(von 2.260 Personen rd. 1.500) Für den Münster-Pass wurden zuletzt rd. 320.000 € aufgewendet (2000). Die Kosten für den neuen Münster-Pass müssten entsprechend neu berechnet werden.

III. Anforderungen an den neuen Münster-Pass

Der Münster-Pass soll Personen eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, für die aufgrund ihres geringen Einkommens eine Teilnahme bisher nicht möglich war. Hierzu gehört die Teilnahme am ÖPNV sowie an Kultur, Bildungs-, Freizeit- und Sporteinrichtungen.

1. Geltungsbereich

Der Münster-Pass soll die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu einem deutlich ermäßigten Preis anbieten und durch entsprechende Vergünstigungen die Nutzung von Kultur-, Freizeit- und Bildungsangeboten einkommensarmen Haushalte bezahlbar machen und damit eine Teilnahme an diesen Angeboten ermöglichen. Insbesondere Kindern und Jugendlichen soll der Zugang zu Freizeitangeboten, Sportvereinen, Musikschulen und anderen außerschulischen Lern- und Förderangeboten ermöglicht werden. Damit soll der Münster-Pass auch dazu beitragen, die Förderung der Bildungs- und Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen aus einkommensarmen Familien zu verbessern.

2. Personenkreise

Der Kreis der Berechtigten sollte sich zunächst an dem des vormaligen Münster-Passes orientieren, d.h. den neuen Münsterpass sollen alle Personen erhalten, die

· Leistungen nach dem SGB II,

· existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII:
– Leistungen zum Lebensunterhalt gem. SGB XII,
– Grundsicherung im Alter oder
– Grundsicherungsleistungen bei dauernder Erwerbsminderung) oder

· Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder

· die in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer stationären Eingliederungseinrichtung wohnen und lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem XII. Sozialgesetzbuch erhalten.

3. Weitere mögliche Personengruppen für den Münster-Pass

– die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen;

– der Personenkreis der Geringverdienenden:
Personen deren laufendes monatliches Einkommen max. 10 % über den Bedarfssätzen des SGB II bzw. SGB XII liegt und die keine Leistungen nach Ziffer 1.1. bis 1.3. erhalten;

– Personen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

Nach Auskunft der Verwaltung liegen für diesen Personenkreis keine Prozessdaten vor, deren Sätze eine Grundgesamtheit von Personen mit Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen abbilden. Diese werden demnach bisher von keiner Stelle erhoben. Die Ermittlung oder Schätzung dieses Berechtigtenkreises anhand dieses Merkmals ist deshalb derzeit nicht ohne weiteres möglich. Hier müssten jeweils Einzelprüfungen (des Einkommens, ggf. ausgenommen Sozialleistungsberechtigte) durchgeführt werden, um die Zugangsberechtigung zum Münster-Pass feststellen zu können.

IV. Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Erfahrungen mit der Inanspruchnahme des ehemaligen Münster-Passes kann beim der Nutzung des ÖPNVs zunächst von 15 bis 20 % und perspektivisch von 25 % der Leistungsberechtigten ausgegangen werden. Hinweis: den Münster-Pass hatten im Jahr 2000 rd. 16,1% der Berechtigten für den Erwerb eines vergünstigten Bustickets (Monatskarte) genutzt.

Ausgleichszahlungen an Stadtwerke

In welcher Höhe die Stadtwerke und auch die anderen Leistungsanbieter Ausgleichszahlungen für die sogenannten vergünstigungsbedingten Mindereinnahmen erhalten, muss im weiteren Verfahren errechnet werden. Dabei sollte aber zur Kenntnis genommen werden, dass mittlerweile in mehreren Kommunen, in denen es entsprechende Mobilitätspässe für Personenkreise mit geringen Einkommen gibt, Faktoren herangezogen die in erster Linie darauf hindeuten, dass es durch die Vergünstigen gelungen ist neue Benutzer- und Kundengruppen zu gewinnen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass sich gerade die Personen mit geringen Einkünften, wie diejenigen die auf SGB II und Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, zuvor keine regelmäßige Nutzung des ÖPNV leisten konnten und somit bisher auch keine regelmäßigen KundInnen des ÖPNV gewesen sind. Somit wird die Annahme zugrunde gelegt, dass nicht von Einnahmeausfällen gesprochen werden kann, die einen Ausgleich in voller Höhe zum Volltarif rechtfertigen würde. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei zu einem großen Teil um die Eröffnung neuer KundInnen-Gruppen für den ÖPNV handeln würde – ähnlich wie beim Job-Ticket, Semester-Ticket etc.

Dies belegt u.a. eine Untersuchung aus Köln die von der Verkehrsgemeinschaft Rhein-Sieg, durchgeführt wurde. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass

– bei deutlich reduzierten Ticketpreisen von den SozialPass-InhaberInnen erheblich mehr ÖPNV-Fahrten durchgeführt werden;

– die Bereitschaft, Tickets zu erwerben gestiegen ist. ÖPNV-Fahrten, die in der Vergangenheit von einem Teil der KölnPass-Inhabern ohne gültiges Ticket durchgeführt wurden, erfolgen jetzt zu „regulären Bedingungen.

Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde in Köln festgestellt, dass die vorab kalkulierten städtischen Erstattungsbeiträge zu hoch bemessen waren und geringere Erstattungsbeträge angemessen sind. Die Erstattungsbeiträge an die Verkehrsgemeinschaft Rhein-Sieg wurden daraufhin in Köln um 42% abgesenkt.

Für die Berechtigung einer entsprechenden Berechnungsweise sprechen auch die Zahlen aus Münster selbst. So konnte mit Einführung des Münster-Passes der KundInnenkreis für die Stadtwerke erweitert werden. Nach der Reduzierung der Ermäßigung von 50 auf 25% (durch den Wechsel vom Münster-Pass zur Münster-Card) wurde wieder ein deutlicher Rückgang beim Erwerb einer Monatskarte festgestellt (obwohl bei der Münster-Card auch Nutzergruppen mit höheren Einkünften vertreten gewesen sind).

Fazit: Gerade der Personenkreis, der sich bislang eine Nutzung leisten konnte, soll mit dem Münster-Pass dauerhaft als neue BenutzerInnen- und KundInnen gewonnen werden. Dies führt auch zu zusätzlichen Einnahmen bei den Stadtwerken und den anderen teilnehmenden Einrichtungen und Leistungsanbietern.

gez. H: Klas
GAL-Fraktion

gez. W. Heuer
SPD-Fraktion
gez. Köhn
Fraktion Die Linke

gez. G. Kersting
Ratsgruppe UWG/ÖDP
gez. M. Langenfeld
Piraten