15-12-22_30 Zone 1„Die Stellungnahme der Bezirksregierung verkennt die rechtlichen Grundlagen des Lärmaktionsplanes und zur beabsichtigten Ausweitung von Tempo 30 in der Innenstadt. Maßgebliche Grundlage des Planes sind die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nicht die der Straßenverkehrsordnung. Die §§ 47a ff des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen dar, die Straßenverkehrsordnung begleitet dies lediglich als Folgenverweis“, so GAL-Ratsherr Carsten Peters.

Da sich die Einschätzung der Bezirksregierung nur auf die Straßenverkehrsordnung stützt, wird der Sachverhalt mit der falschen Rechtsgrundlage beurteilt. Der Wirbel um die angebliche „Ohrfeige“ für die Stadtverwaltung durch die Bezirksregierung entpuppt sich somit als „Sturm im Wasserglas“.
„Wir setzen uns für einen guten Lärmaktionsplan ein, der die Interessen der lärmgeplagten Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt und wir hoffen, dass sich auch die Behörden dazu bekennen“, appelliert Peters.