Der Rat möge folgende Resolution beschließen:Wohnortnahe Schulbesuche wieder ermöglichen

  • Der Rat der Stadt Münster wendet sich mit Nachdruck gegen die Regelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 1 Abs. 2 APO-S I), nach der das Los über die Aufnahme in die Schule entscheidet, der Schulweg dagegen nicht mehr berücksichtigt werden darf, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet wurden, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).
  • Der Rat befürwortet stattdessen eine Regelung, die den Schulweg als Kriterium für die Aufnahme in eine Schule wieder zulässt. Eine solche Regelung würde Ablehnungsentscheidungen nachvollziehbar machen und zudem helfen, Kosten zu sparen.
    Eine Änderung der bisherigen Regelung sollte bereits für die Anmeldungen zum Schuljahr 2010/11 herbeigeführt werden.

BegründungDie Neuregelung der APO-S I (s. Anlage) aus dem Jahre 2007 führt zu der absurden Situation, dass Kinder, die in der Nachbarschaft einer Schule wohnen, diese u. U. nicht besuchen dürfen, wenn sie kein Losglück haben. Gelost wird unter allen Anmeldungen für die fünfte Klasse, unabhängig von der Wohnortentfernung zur gewünschten Schule.Ein modifiziertes Verfahren hat das Ziel, Freundeskreise und Grundschulgemeinschaften zu erhalten, Unruhe und Ärger bei den Eltern und SchülerInnen zu verhindern und unnötige Konkurrenzen zwischen den betroffenen Schulen zu reduzieren.gez. Manfred Kehr
und Fraktion


AnlageDie APO-S I wurde zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2007 novelliert.Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Aufnahme(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) bleibt unberührt.(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:1. Geschwisterkinder,2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache,4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität),5. Schulwege,6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule,7. Losverfahren.Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 Abs. 5 SchulG).