Die GRÜNEN werden der Verwaltungsvorlage zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Erhaltet den Gremmendorfer Weg“ zustimmen. „Die Darstellung der Verwaltung ist nachvollziehbar. Bei einer gegebenenfalls anstehenden Prüfung wird sich zeigen, ob auch das Gericht dies so sieht“, begründet GAL-Fraktionssprecher Otto Reiners die Entscheidung seiner Fraktion.
Unzufrieden zeigt er sich allerdings darüber, dass es bei der Auswahl des beratenden Anwalts am notwendigen Fingerspitzengefühl fehlte. „Um hier auch nur den Anschein von Interessenkollisionen zu vermeiden, sollte nach Auffassung unserer Fraktion für den Fall, dass nach Auffassung der Verwaltung externer Sachverstand zu Rate gezogen werden muss, ein Anwalt bzw. eine Kanzlei beauftragt werden, der bzw. die mit dem zu prüfenden Sachverhalt nicht befasst war“, begründet Reiners seinen an den Oberbürgermeister gerichteten Verfahrensvorschlag. Diese Verfahrensweise könne dazu beitragen, Irritationen bei Bürger*innen zu verhindern.
Infos:
Wortlaut des § 26 V + VI Gemeindeordnung NRW (Link zu § 26):
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

  1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  2.  die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
  3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
  6. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).