Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:Die Verwaltung der Stadt Münster wird beauftragt,
- unverzüglich eine vertragliche Grundlage mit dem Jobcenter (ab 01.01.2011 „Gemeinsame Einrichtung) herzustellen mit dem Ziel, dass die Umsetzung des Bildungspaketes in kommunaler Regie erfolgt, d.h. auch die Ermittlung des Bedarfs für Kinder aus Familien mit SGB II- und XII-Bezug;
- Voraussetzungen für eine praktikable Umsetzung für das Bildungspaket zu schaffen und hierzu ein Informations- und Umsetzungskonzept zu entwickeln;
- zusammen mit dem Jobcenter (demnächst „Gemeinsame Einrichtung) ein sachgerechtes, transparentes und für alle nachvollziehbares Verfahren unter Einbeziehung u.a. der Schulen, des Stadtsportbundes, kommunaler Träger sowie freier Träger der Jugendhilfe und sozialer Arbeit sowie der Kulturarbeit, die hier Leistungen erbringen, zu entwickeln.
Sollten kommunale Unterstützungsleistungen auf diesen Gebieten bestehen, sind diese zur weiteren Senkung von Eigenanteilen der Betroffenen einzubeziehen.
Diese Leistungen zur Bildung und Teilhabe sollen den (jungen) Menschen ab dem 01. Januar 2011 auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Daher ist eine aktive, verständliche Information aller Berechtigten erforderlich. Solange keine abschließenden Verfahrensregeln bestehen, sollen die Leistungen in einem vereinfachten, unbürokratischen Übergangsverfahren genehmigt werden.Begründung:
I.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangte in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 eine stärkere Berücksichtigung von Ausgaben für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Dabei hat es dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der näheren Ausgestaltung gelassen. Statt systematisch die strukturellen Voraussetzungen für Bildung und Teilhabe zu verbessern, hat die Bundesregierung nun zahlreiche Änderungen bei den Hartz IV Regelungen ab dem 1.1.2011 vorgesehen. Diese werden im SGB II aufgeführt.
II.Neu aufgenommen wurden in das SGB II Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Dementsprechend bestimmt der § 28 SGB II, dass die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (unter 25 Jahren) neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden.
So werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Das gilt auch für Kinder in einer Kindertagesstätte. Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schüler 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten Kinder und Jugendliche ergänzend zu den schulischen Angeboten eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.Bei Schülerinnen und Schülern, die an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen, werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt.Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird auch ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Musikunterricht sowie vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung übernommen. Es kommen personalisierte Gutscheine, aber auch Geldleistungen zum Einsatz.Individuelle Förderung gehört in die Schule und nicht in private Nachhilfestudios. Hier bedarf es entsprechender Investitionen vor allem in Ganztagsschulen. Bedarfsdeckende Regelsätze für Kinder und Jugendliche müssen auch Vereinsbeiträge berücksichtigen.
III.„Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständige Leistungsträgerin und bleibt dies auch. Inhaltlich birgt eine Verankerung der Umsetzung bei den Kommunen jedoch praktische Vorteile. Die Umsetzung erfordert die genaue Kenntnis der konkreten Strukturen vor Ort, der einzelnen Schulen, der Vielzahl von Vereinen und anderen Teilhabeangeboten. Die Kommunen sind mit all dem vertraut. Sie kennen die einzelnen Angebote, da sie mit ihnen in der Jugendarbeit, der Kinderbetreuung, der Vereinsförderung, als Schulträger, beim bürgerschaftlichen Engagement und weiteren kommunalen Aufgaben in enger Verbindung stehen. (vgl. Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung zum Gesetzentwurf im Bundestag am 22.11.2010 im Bundestag).gez. Jutta Möllers
und Fraktion