Der Rat beschließt:

  1. Aufgrund der Entscheidung des OVG NRW zur stärkeren Berücksichtigung von Windenergie in der städtebaulichen Planung (2 D 46/12.NE v. 01.07. 2013) ergänzt der Rat seinen Beschluss vom 12.12.2012 (V/0247/2012) und beauftragt die Verwaltung, weitere Standorte für Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu prüfen.
  2. Grundlage der gesamtstädtischen Konzeption für die Windenergienutzung sind die nach der Potentialanalyse der Stadtwerke als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten 30 Standorte für Windenergieanlagen im Außenbereich. Alle 30 Standorte sollen im weiteren Verfahren bauplanungsrechtlich geprüft, abgewogen und nach Möglichkeit baureif vorbereitet werden.
  3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Grundlage ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Erweiterung bestehender sowie zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und durchzuführen. Ein Aufstellungsbeschluss für die Änderung wird kurzfristig vorgelegt.

Begründung:
Mit Beschluss vom 12.12. 2012 hatte der Rat lediglich für 10 der von den Stadtwerken als technisch und wirtschaftlich machbar beurteilten 30 Standorte für neue Windenergieanlagen (WEA) ein Flächennutzungsplanverfahren eröffnet. 20 Standorte wurden aufgrund von negativen Einschätzungen der Verwaltung vom Rat abgelehnt.
Mit Urteil vom 01.07. 2013 hat das OVG NRW nun klargestellt, dass Gemeinden in NRW verpflichtet sind, bei der Flächennutzungsplanung den im Außenbereich durch Gesetz privilegierten WEA „substanziellen Raum“ einzuräumen. Alle potentiellen Standorte für WEA sind deshalb in die planerische Abwägung aufzunehmen. Nur Standorte, die keinesfalls für die Windenergienutzung in Betracht kommen (z. B. wegen fehlender Windhöffigkeit) oder die gegen geltendes Recht verstoßen, dürfen vorab ausgeschieden werden. „Harte Tabuzonen“, in denen WEA generell unzulässig sind, können nach Ansicht des Gerichts auf der Ebene der gesamtstädtischen Planung nur in seltenen Fällen vorliegen. „Weiche Tabuzonen“ sind dagegen stets einer abwägenden Beurteilung in der Flächennutzungsplanung zu unterziehen.
In einer schriftlichen Stellungnahme (s. Anhang) hat die Stadtverwaltung das Urteil des OVG sowie verwandte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erläutert und dargelegt, dass damit ein grundsätzlicher Kurswechsel für die Windenergienutzung auch im Stadtgebiet von Münster verbunden ist. Unsere Fraktion sieht deshalb die Notwendigkeit, den seinerzeitigen Ratsbeschluss zu ergänzen und nicht wie bisher nur 10, sondern alle 30 von den Stadtwerken in der Potentialstudie als technisch und wirtschaftlich machbar erkannten Standorte für WEA der gesamtstädtischen Planung und Abwägung zuzuführen.
Hery Klas und Fraktion