An den
Kämmerer der Stadt Münster
Herrm Alfons Reinkemeier08.02.2012„Sprung über die Höfe – Beratungen im AFBL am 07.02. 2012
Sehr geehrter Herr Reinkemeier,
im Nachgang zu der gestrigen Sitzung des AFBL überreiche ich die von meiner Fraktion in der Sitzung gestellten Fragen zur Angelegenheit „Sprung über die Höfe. Die von Ihnen und von Herrn Nienaber bereits in der Sitzung gegebenen Antworten auf einen Teil der Fragen habe ich sinngemäß sinngemäß protokolliert (in kursiv). Offen sind damit aus meiner Sicht nur noch die Antworten auf die Fragen Nr. 2, 5., 7. sowie 8.:
- Hat die Verwaltung den Gutachterausschuss bereits gebeten, den Wert des Baugrundstücks zu ermitteln?
Ja, der Ausschuss hat seine Ermittlungen inzwischen aufgenommen. - Wäre nicht die Tatsache, dass es für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keinen städtischen Bodenrichtwert gab (V/0032/2010), Anlass gewesen, bereits 2010 den Gutachterausschuss um eine Beurteilung zu bitten?
- Hat die Verwaltung im Nachgang zur Veräußerung des Baugrundstücks von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, weitere Flächen an die Baugruppe zu veräußern (V/084972010)? Steht eine solche Veräußerung bevor?
Nein, weitere Verkäufe werden bis zum Ende des Verfahrens zurückgestellt. Beteiligung der Politik wird zugesichert. - Stimmt es, dass der notarielle Kaufvertrag mit der Baugruppe trotz der sich bereits abzeichnenden Kritik der Bezirksregierung Münster Anfang 2012 unterzeichnet wurde?
Es ging nicht um die Beurkundung des Grundstücksgeschäfts, sondern um die Eintragung der Eigentümer in das Grundbuch. Sie wurde nach rechtskräftiger Ablehnung einer Beschwerde gegen die Eigentumsübertragung durch das VG MS von der Verwaltung beantragt und vom Grundbuchamt vollzogen. - Warum ging bei der Wertermittlung die Scheune mit dem Wert ein (30.000 €), der die Nutzungsabsichten der Baugruppe (V/0849/2010) nur teilweise berücksichtigte? Stimmt es, dass allein das durch den Bauvorbescheid genehmigte Büro mit ca. 150 qm Nutzfläche einen „Maklerwert von ca. 160.000 € aufweist?
- Hat die Verwaltung Kenntnis davon, dass ein Bauantrag für die Umnutzung der Scheune in Wohnraum in Vorbereitung ist oder war?
Nein. - Der Bebauungsplan Nr. 410 sieht für die Scheune kein „Baufenster vor. Er billigte der Scheune deshalb nur einen eingeschränkten „passiven Bestandsschutz zu und ging davon aus, dass dieses Gebäude über kurz oder lang abgebrochen würde (Begründung zu B-Plan Nr. 410). Im Gegensatz dazu deuteten die Absichten der Baugruppe von Anfang an darauf hin, dass die Scheune dauerhaft erhalten und höherwertig genutzt werden sollte. Wäre dieser Widerspruch nicht im Auswahlverfahren mit einem Punktabzug für das Nutzungs- und Baukonzept der Baugruppe zu beantworten gewesen (V/0849/2010)?
- Wo zieht die Verwaltung genau die Grenze zwischen dem höherwertigen Bauland und der nur mit 10 % des Wertes angerechneten Garten-/Grünfläche?
- Wie verhält sich die Verwaltung zu der in der Verfügung der BzR MS gestellten Forderung, den positiven Bauvorbescheid für die Umnutzung der Scheune zurückzuziehen?
Nein, sie will an der Zulassung festhalten und ihre gegenteilige Auffassung bekräftigen. - Welche Ermittlungen führt nach Kenntnis der Verwaltung die Staatsanwaltschaft?
Ermittelt wird gegen die Verwaltung. Näheres ist nicht bekannt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die protokollierten Antworten (zu den Fragen 1., 3. und 4. sowie 6. und 9. und 10.) bestätigen und die noch offenen Fragen beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Hery Klas