Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

Die Verwaltung der Stadt Münster wird beauftragt,

einen Regelungs- und Finanzierungsvorschlag zu unterbreiten, mit dem Kindern und Jugendlichen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und die noch keinen Anspruch auf Leistungen im Umfang des SGB XII haben, der kostenfreie Erwerb des Schülertickets ermöglicht wird.

Begründung:

Ab 2010 gibt es nun das neue Schülerticket. 9,90 Euro kostet es pro Monat für die etwa 9.000 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II, denen die Stadt die Fahrt zur Schule und zurück bezahlt: Für sie ersetzt die neue Karte das bislang kostenlose Schulwegticket. 19,90 Euro zahlen die Schülerinnen und Schüler, die die Fahrt mit dem Schulbus selbst zahlen müssen.

Das beschlossene Schülerticket sieht für Münsterpass-Bezieherinnen und Bezieher einen Eigenanteil vor. Die Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, können allerdings auch diesen Eigenanteil nicht aufbringen, da sie einen reduzierten Regelsatz gegenüber den SGB II- und SGB XII-Leistungsbezieherinnen und -bezieher erhalten. Mobilität ist darin gar nicht vorgesehen.

In Münster leben 256 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen (vgl. Geschäftsbericht des Sozialamts). Die Sätze hierfür liegen deutlich unter denen der Regelsatzleistungen nach dem SGB II in SGB XII. Zudem sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seit über 10 Jahren nicht angepasst worden. Dies bedeutet für Asylsuchende faktisch eine weitere Reduzierung ihrer Kaufkraft gegenüber der Sozialhilfe in diesem Zeitraum um weitere 35%.

Die seit 1. November 1993 unveränderten Grundleistungsbeträge nach § 3 I und II AsylbLG werden mit den seit 1. Juli 2009 geltenden Regelleistungen nach dem SGB II/XII verglichen, die – auch für Deutsche – maßgeblich sind für das Arbeitslosengeld II, für die Sozialhilfe sowie für die Leistungen nach § 2 AsylbLG. Am deutlichsten fällt die Kürzung bei den 6-jährigen Kindern aus, für die die nach dem SGB II/XII maßgebliche Regelsatz-VO aufgrund des einsetzenden Schulbedarfs – anders als das AsylbLG – bereits die nächsthöhere Bedarfsstufe anerkennt.

Allein-stehende

HA bis 5 J.

HA 6 J.

HA 7 bis 13 J.

HA ab 14 J.

zwei Partner

ab 18 J.

SGB II / XII

359,- €

215,- €

251,- €

251,- €

287,- €

323,- + 323,- €

AsylbLG § 3 I + II

224,97 €

132,93 €

132,93 €

178,95 €

199,40 €

199,40 + 224,97 €

Kürzung in %

37,33 %

38,17 %

47,04 %

28,71 %

30,52 %

34,31 %

Das sind bei den 0-6 jährigen gerade einmal 4,47 Euro am Tag für alles, was das Leben erfordert (Essen, Trinken, Kleidung, Spielzeug, Pflege, Pampers etc.), bei den
7-13jährigen liegt der Betrag bei unter 6 Euro.gez. Jutta Möllers

und Fraktion