Die Ratsfraktion tritt für einen Aufstellungsbeschluss ein. Dazu folgende Infos:
Das Planungsverfahren für einen neuen Bebauungsplan besteht üblicherweise aus mehreren Phasen und erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von zwei Jahren.

  1. Einleitung des Verfahrens mit einem sogenannten Beschluss zur Aufstellung (§ 2 Absatz I BauGB) (sogenannter Aufstellungsbeschluss), die Einleitung eines Verfahrens kann grundsätzlich durch JEDEN erfolgen: Bürger*in / Investor, Rat und/oder Verwaltung
  2. Entwurf eines Bebauungsplanes, wichtige Elemente: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit d.h. der Bürger*innen und Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange
  3. Auslegungsbeschluss, der Fachausschuss berät über alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen.
  4. Satzungsbeschluss, Fachausschuss und Rat beraten über über alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sowie die Beschlussempfehlung der Verwaltung.


Bei allen notwendigen Beschlüssen  gibt es als Beschlussoptionen:

  • Ablehnung der vorgelegten Vorlage. D.h. das Verfahren ist beendet.
  • Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an die Verwaltung den Beschlussvorschlag erneut mit Änderungen vorzulegen.
  • Beschluss, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten/fortzuführen.

Die GRÜNE Ratsfraktion wird in allen Phasen in Kenntnis des Mitgliederbeschlusses die entsprechenden Vorlagen gründlich diskutieren, kritisch bewerten und dann entsprechend abstimmen.
Unser Votum für einen neuen Bebauungsplan hat dabei mehrere Gründe:
 

  • Ein neuer Bebauungsplan bedeutet eine öffentliche endgültige Abkehr von der alten Planung und damit auch das Ende der bisherigen Planungen des Einkaufszentrums,
  • Ein neuer Bebauungsplan führt zu einer erneuten grundsätzlichen  Bürgerbeteiligung und damit zu der Möglichkeit, alle Argumente zu publizieren, die für  eine andere Planung und für eine Bebauung sprechen, die dem Hansaviertel dient und nicht nur einem Investor.
  • Ein neuer Bebauungsplan bedeutet auch, dass der juristische Streit um die alte Baugenehmigung endet/enden kann.
  • Umgekehrt bringt nur ein neuer Bebauungsplan die Chance, die Fertigstellung von angefangenen Gebäuden baurechtlich zu begründen.

Nur der Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan eröffnet diese Chancen. Deshalb werben wir für dieses Verfahren.