Zum Hintergrund: Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 23.11.2010 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern im Jahr 2008 rechtswidrig war.