In der Satzung des Kreisverbands haben die Mitglieder des Kreisverbandes seine Organisation geregelt. Sie ist das höchstrangige Recht im Kreisverband. Die Satzung bestimmt beispielsweise, welche Rechte das einzelne Parteimitglied hat oder wie viele Personen dem Vorstand angehören. Auch die Quotierung von Gremien und Wahllisten ist hier verankert.
Aufgrund der großen Bedeutung kann die Satzung nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Auf dieser Seite findet ihr die Satzung des Kreisverbands und weitere wichtige Dokumente, die unsere Zusammenarbeit im Kreisverband regeln.
Die Satzung des Kreisverbands
Die Mitglieder haben die Satzung geschrieben. Sie ist das wichtigste Regelwerk im Kreisverband. Die Satzung bestimmt zum Beispiel: Welche Rechte hat jedes Mitglied? Wie viele Personen sind im Vorstand? Die Satzung regelt auch die Verteilung in Gruppen und Wahllisten.
Die Satzung ist sehr wichtig. Deshalb kann man sie nur ändern wenn: Die Mitgliederversammlung zustimmt. Mindestens zwei Drittel dafür stimmen.
Auf dieser Seite findest du die Satzung und weitere Dokumente. Sie regeln die Zusammenarbeit im Kreisverband.
Die Satzung im Wortlaut
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster sind der Kreisverband (KV) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
- Die Zusatzbezeichnung lautet „GAL“ als Kurzform für „Grüne Alternative Liste“.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster verwenden die Zusatzbezeichnung „GAL“ ausschließlich auf kommunalpolitischer Ebene.
- Sitz ist Münster/Westfalen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster ist ein Kreisverband (Ortsgruppe). Die Partei arbeitet im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Der Zusatzname lautet GAL. Das ist die Kurzform für Grüne Alternative Liste.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster nutzt den Namen GAL nur in der Stadt-Politik.
Die Zentrale (Sitz) ist in Münster/Westfalen.
- Mitglied des Kreisverbandes Münster kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
- Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Münster gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
- Die Beitrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem*der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV) mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer MV Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
- Mitglieder leisten Beiträge gemäß den Beschlüssen der MV.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
- Personen, die ohne Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu sein, gleichberechtigt im Kreisverband BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN/GAL mitarbeiten wollen, können gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt zu der kommunalen Vereinigung GAL erklären. Diese ist eine Einrichtung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL. Mitglieder der GAL haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder des Kreisverbandes, sofern diese nicht aus Gründen der Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes bzw. des Parteiengesetzes Mitgliedern der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorbehalten bleiben müssen und sofern diese Satzung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Sie haben insbesondere denselben Beitrag zu zahlen.
Mitgliedschaft in der Partei
Wer kann Mitglied werden?
Du kannst Mitglied werden.
Du darfst aber nicht in einer anderen Partei sein.
Du musst die Ziele der Partei unterstützen.
Du brauchst keinen deutschen Pass.
Junge Mitglieder bis 28 Jahre
Bis 28 Jahre bist du automatisch in der Grünen Jugend.
Du kannst das ändern.
Du musst das dem Vorstand schriftlich sagen.
Wie werde ich Mitglied?
Du schreibst einen Brief oder ein Formular.
Der Vorstand entscheidet darüber.
Wenn nicht, bekommst du einen Brief mit Gründen.
Du kannst Einspruch erheben.
Die Versammlung entscheidet dann neu.
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand ja sagt.
Mitgliedsbeitrag
Du zahlst einen Beitrag (Geld für die Partei).
Die Höhe entscheidet die Versammlung.
Wann endet die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (du trittst aus)
- Ausschluss (die Partei wirft dich raus)
- Kandidatur bei einer anderen Liste
- Tod
Was passiert bei nicht bezahlten Beiträgen?
Wenn du 3 Monate nicht zahlst, bekommst du zwei Mahnungen.
Nach der zweiten Mahnung endet die Mitgliedschaft automatisch.
Mitarbeit ohne Mitgliedschaft
Du kannst auch ohne Partei-Mitgliedschaft mitarbeiten.
Du trittst dann der Gruppe GAL (Grüne und Alternative) bei.
Du hast fast die gleichen Rechte wie normale Mitglieder.
Du zahlst den gleichen Beitrag.
- Jedes Mitglied hat das Recht:
a) An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
b) An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
c) Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.
d) Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
e) Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
b) Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
c) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL im Kreisverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Rechte von Mitgliedern
Jedes Mitglied hat das Recht:
- Bei Debatten, Vorschlägen, Abstimmungen und Wahlen mitzumachen.
- Bei großen Versammlungen als Gast dabei sein.
- Bei der Auswahl von Kandidaten und Kandidatinnen mithelfen.
- Sich selbst als Kandidat oder Kandidatin bewerben.
- In der Partei wählen und gewählt werden.
Pflichten von Mitgliedern
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die Grundwerte der Partei anerkennen. Man muss auch Beschlüsse befolgen.
- Regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
- Gewählte Vertreter in der Stadt zahlen extra Beiträge an den Kreisverband (Kreis = Region). Die Versammlung bestimmt, wie viel.
- Der Kaktus – Grüne Jugend Münster ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen und die besonderen Interessen des Kaktus – Grüne Jugend Münster in den Organen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Der Kaktus – Grüne Jugend Münster organisiert seine Arbeit autonom und hat Personal-, Programm-, Satzungs- und Finanzautonomie. Er wird in seiner Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell unterstützt. Das Programm, die Satzung und die Verwendung der finanziellen Mittel dürfen dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem Parteiengesetz nicht widersprechen.
- Der Kaktus – Grüne Jugend Münster hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu stellen.
Der Kaktus – Grüne Jugend Münster
Der Kaktus – Grüne Jugend Münster ist eine Jugendgruppe.
Sie gehört zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Gruppe arbeitet für die Ziele der Partei.
Sie vertritt die Interessen (Wünsche) von jungen Menschen.
Sie möchte bei politischen Entscheidungen mithelfen.
Die Arbeit der Gruppe
Der Kaktus arbeitet selbstständig und unabhängig.
Die Gruppe hat eigenes Personal und eigenes Geld.
Die Partei unterstützt die Gruppe politisch und finanziell.
Die Gruppe muss die Regeln der Partei befolgen.
Das Geld darf nur für erlaubte Dinge ausgegeben werden.
Rechte der Gruppe
Der Kaktus darf Anträge stellen.
Das bedeutet: Die Gruppe kann Wünsche und Vorschläge einbringen.
Sie stellt diese Anträge beim Vorstand und bei der Mitgliederversammlung.
Organe des KV sind:
- Die Mitgliederversammlung (MV):
Die MV tagt öffentlich, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. - Der Vorstand:
Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, außer bei Beratungen und Entscheidungen zu Personalangelegenheiten. Er kann die allgemeine Öffentlichkeit herstellen. - Die MV kann Geschäftsordnungen beschließen, die für die jeweiligen Organe des Kreisverbandes verbindlich sind.
Organe des KV
Der KV hat drei Organe.
Die Mitgliederversammlung (MV)
Die MV tagt öffentlich.
Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheiden.
Der Vorstand
Der Vorstand tagt öffentlich für Mitglieder.
Ausnahme: Bei Personalfragen tagt er nicht öffentlich.
Der Vorstand kann auch die allgemeine Öffentlichkeit zulassen.
Regeln für die Organe
Die MV kann Geschäftsordnungen (Regeln) beschließen.
Diese Regeln gelten für alle Organe des Kreisverbandes.
- Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
- Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich als Versammlung an dem in der Einladung genannten Ort zusammen. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, er ist in seinem Ermessen dazu frei. Der Vorstand stellt sicher, dass möglichst viele Mitglieder die Möglichkeit haben, an einer Mitgliederversammlung, die als Videokonferenz durchgeführt wird, teilzunehmen; dazu gehört insbesondere, dass auch die Einwahl per Telefon technisch möglich sein muss.
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf einen Woche verkürzt werden (Sonder-KMV).
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind bis zu 2 Tage vor Beginn der Versammlung zu stellen. Diese Frist gilt im Fall einer Sonder-KMV für alle Anträge. Bei einer Sonder-KMV oder per Dringlichkeitsantrag sind keine Wahlen, Enthebungen von Ämtern oder Satzungsänderungen zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, bei kommunalen Belangen auch Mitglieder der GAL.
- Zu den Aufgaben der MV gehören:
a) Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.
b) Beschluss über den jährlichen Haushalt.
c) Die Wahl aller Kandidaten*innen und der Vertreter*innen sowie aller Delegierten und von zwei Kassenprüfenden.
d) Die Enthebung von Ämtern.
e) Beschlussfassung über die Satzung mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
f) Beschlussfassung über das Programm und die Beiträge der Mitglieder und Mandatsträger*innen mit einfacher Mehrheit.
8. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse kann nur sie selbst aufheben.
Die Mitgliederversammlung findet normalerweise vor Ort statt. Sie kann aber auch als Videokonferenz stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber. Der Vorstand muss sicherstellen, dass viele Mitglieder teilnehmen können. Auch Telefon-Einwahl muss möglich sein.
Die Mitgliederversammlung wird 4 Wochen vorher einberufen (bekannt gemacht). In dringlichen Fällen reichen 1 Woche aus.
Anträge (Wünsche und Forderungen) müssen 2 Wochen vorher eingereicht werden. Dringende Anträge bis 2 Tage vorher. Bei dringenden Versammlungen gelten andere Regeln. Es sind dann keine Wahlen, Entlassungen oder Regeländerungen erlaubt.
Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder das schriftlich verlangt.
Abstimmen dürfen alle Mitglieder des Kreisverbandes.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstands und Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über die Finanzen (Haushalt)
- Wahl von Kandidaten und Vertretern
- Wahl von Kassenprüfern
- Entlassung von Personen aus ihren Ämtern
- Entscheidung über Regeln und Ordnungen (mit Zweidrittelmehrheit)
- Entscheidung über Programme und Beiträge (mit einfacher Mehrheit)
Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten.
- Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. In aktuellen politischen Fragen übernimmt der Vorstand die Initiative, bis die Mitgliederversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
- Dem Vorstand gehören an:
a) zwei gleichberechtigte Vorstandssprecher*innen,
b) die*der Schatzmeister*in,
c) die*der politische Geschäftsführer*in,
d) sowie weitere vier Mitglieder.
3. Die beiden Sprecher*innen bilden gemeinsam mit der*dem politischen Geschäftsführer*in und der*dem Schatzmeister*in den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 BGB vertritt. Der*die Schatzmeister*in und der*die politische Geschäftsführer*in vertreten sich gegenseitig.
4. Eines der weiteren vier Vorstandsmitglieder wird auf Vorschlag der Grünen Jugend Münster gewählt. Liegt zum Bewerbungsschluss kein Vorschlag der Grünen Jugend Münster vor, so können alle Mitglieder des Kreisverbands für diesen Platz im Vorstand kandidieren.
5. Für die Besetzung des Vorstands insgesamt sowie der Sprecher*innenpositionen und des geschäftsführenden Vorstands gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zudem soll sich im Vorstand die gesellschaftliche Vielfalt abbilden.
6. Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin sowie einen queerpolitischen Sprecher*in.
7. Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder nach den vorstehenden Absätzen berühren nicht die Verantwortung des Gesamtvorstandes.
8. Im Kreisvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als drei Mitglieder zugleich Mitglied im Rat der Stadt Münster oder Abgeordnete im Landtag von Nordrhein-Westfalen, im deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament sein. Diese höchstens drei Mitglieder dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und sie dürfen nicht Mitglied im Vorstand der Grünen Ratsfraktion sein. Werden Mitglieder des Vorstands in der laufenden Amtsperiode in den Rat der Stadt Münster gewählt oder erlangen sie durch Nachrücken ein solches Mandat und wird dadurch die zulässige Anzahl der Mandatsträger*innen überschritten, so haben sie ihr Amt im Kreisvorstand oder ihr Mandat innerhalb einer Übergangsfrist von drei Monaten niederzulegen.
9. Die im Vorstand vertretenen Frauen haben gemeinsam ein Vetorecht.
Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen.
Er führt die Geschäfte der Partei.
Der Vorstand trifft wichtige Entscheidungen, bis die Mitgliederversammlung neue Regeln gibt.
Wer gehört zum Vorstand?
- zwei gleichberechtigte Sprecher*innen
- eine Schatzmeisterin (verwaltet das Geld)
- eine politische Geschäftsführerin
- vier weitere Mitglieder
Die beiden Sprecher*innen, die Schatzmeisterin und die Geschäftsführerin bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Sie vertreten die Partei offiziell.
Schatzmeisterin und Geschäftsführerin vertreten sich gegenseitig.
Das fünfte Vorstandsmitglied
Ein Vorstandsmitglied wird von der Grünen Jugend Münster vorgeschlagen.
Wenn kein Vorschlag kommt, können alle Mitglieder kandidieren.
Frauen und Vielfalt
Im Vorstand müssen Frauen fair vertreten sein.
Der Vorstand soll die Gesellschaft abbilden.
Die Mitgliederversammlung wählt eine frauenpolitische Sprecherin.
Sie wählt auch eine queerpolitische Sprecher*in.
Wer darf nicht im Vorstand sein?
Höchstens drei Vorstandsmitglieder dürfen gleichzeitig im Rat der Stadt arbeiten.
Sie dürfen auch nicht im Bundestag oder Europaparlament sein.
Diese drei dürfen nicht im geschäftsführenden Vorstand sein.
Wenn zu viele gewählt werden, müssen sie ihr Amt in drei Monaten aufgeben.
Vetorecht der Frauen
Die Frauen im Vorstand haben zusammen ein Vetorecht.
- Der Vorstand wird von der MV in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Termin für die Vorstandswahl soll die Termine öffentlicher Wahlen und Abstimmungen berücksichtigen. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
- Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das weitere regelt die Geschäftsordnung der MV.
- Eine Person kann dem Vorstand in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Wahlperioden angehören. Wer dem Vorstand bereits fünf Wahlperioden angehört, kann nicht für eine weitere Wahlperiode gewählt werden. Nach Unterbrechung der Vorstandstätigkeit in Länge von mindestens einer ganzen Wahlperiode ist die Wahl in ein Vorstandsamt erneut möglich.
- Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Wahl des Vorstands
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Das geschieht alle zwei Jahre.
Der Termin für die Wahl ist wichtig. Man muss öffentliche Wahlen beachten.
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung berichten. Er muss ihre Anweisungen befolgen.
Abwahl des Vorstands
Jedes Vorstandsmitglied kann abgewählt werden. Auch der ganze Vorstand kann abgewählt werden.
Das kann jederzeit geschehen. Eine Mitgliederversammlung muss das beschließen.
Wer wird gewählt?
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen bekommt.
Die Mitgliederversammlung regelt alles Weitere selbst.
Wie lange darf man im Vorstand sein?
Eine Person darf maximal fünf Wahlperioden im Vorstand sein.
Nach fünf Wahlperioden ist die Person nicht mehr wählbar.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn die Person mindestens eine Wahlperiode nicht im Vorstand war, kann sie wieder gewählt werden.
Nach der Wahl
Die alte Vorstandsmannschaft bleibt im Amt. Das ist bis zur neuen Wahl so.
Der Vorstand kann sich selbst Regeln geben. Diese heißen Geschäftsordnung.
- Der Kreisverband bildet eine Personalentwicklungskommission (PEK). Ziel ist es, für ehrenamtliche Ämter und Mandate qualifizierte und engagierte Bewerber*innen für die aktive Parteiarbeit zu finden. Sie spricht sich nicht für oder gegen einzelne Bewerber*innen aus. Die Arbeit der PEK ist vertraulich.
- Die PEK hat 6 Mitglieder und ist quotiert. Der Vorstand benennt ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die Kreismitgliederversammlung wählt die weiteren Mitglieder. Darin sollen die Ratsfraktion, die Bezirksvertretungen, der Kaktus – Grüne Jugend Münster sowie mindestens eine unterrepräsentierte Gruppe im Sinne des Vielfaltsstatuts vertreten sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Die Personalentwicklungskommission
Der Kreisverband hat eine Personalentwicklungskommission. Das ist eine Gruppe von Personen.
Diese Gruppe sucht gute Kandidaten für Ämter (wichtige Aufgaben in der Partei). Die Gruppe soll engagierte Leute finden. Die Gruppe sagt nicht, wer gut oder schlecht ist. Die Arbeit bleibt geheim.
Wer ist in der Gruppe?
Die Gruppe hat 6 Mitglieder. Die Mitglieder sind unterschiedlich vielfältig.
Der Vorstand wählt ein Mitglied. Der Vorstand wählt auch eine Stellvertretung (einen Ersatz).
Die Mitglieder wählen weitere Personen. Diese Personen sind:
- Leute aus den Räten
- Leute aus den Bezirken
- Leute von der Grünen Jugend
- Leute aus unterrepräsentierten Gruppen (Gruppen mit wenigen Mitgliedern)
Die Gruppe arbeitet zwei Jahre. Dann ist die Zeit vorbei.
- Die Arbeitsgruppen arbeiten themenbezogen. Sie prägen die Weiterentwicklung grüner Programmatik im Kreisverband mit. Die Mitarbeit steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Der Kreisvorstand und die Ratsfraktion stehen mit den Arbeitsgruppen im inhaltlichen Austausch.
- Der Vorstand beschließt über die Anerkennung, Umbenennung und Auflösung von Arbeitsgruppen; gegen diese Entscheidungen kann die Kreismitgliederversammlung angerufen werden. Ihre externe Öffentlichkeitsarbeit stimmen die Arbeitsgruppen mit dem Kreisvorstand ab.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit dem Haushalt über die Höhe der den Arbeitsgruppen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
- Arbeitsgruppen haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Kreismitgliederversammlung zu stellen.
- Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen mindestens alle zwei Jahre ein quotiertes Sprecher*innenteam. Die Sprecher*innen müssen Mitglied des Kreisverbands sein.
Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen arbeiten zu bestimmten Themen.
Sie helfen mit bei grünen Ideen im Kreis.
Auch Nicht-Mitglieder können mitmachen.
Der Vorstand und die Ratsfraktion sprechen mit ihnen.
Entscheidungen über Arbeitsgruppen
Der Vorstand entscheidet: Welche Gruppen gibt es?
Welche Gruppen werden umbenannt (bekommen einen neuen Namen)?
Welche Gruppen werden aufgelöst (hören auf zu existieren)?
Die Mitglieder können gegen diese Entscheidungen protestieren.
Die Arbeitsgruppen sprechen mit dem Vorstand über ihre Öffentlichkeitsarbeit (Werbung für ihre Arbeit).
Geld für Arbeitsgruppen
Die Mitgliederversammlung entscheidet über das Geld.
Sie legt fest: Wie viel Geld bekommen die Arbeitsgruppen?
Anträge von Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können Anträge stellen.
Sie stellen Anträge beim Vorstand.
Sie stellen Anträge bei der Mitgliederversammlung.
Leitung von Arbeitsgruppen
Jede Arbeitsgruppe wählt Sprecherinnen.
Die Wahl findet alle zwei Jahre statt.
Es müssen mindestens zwei Sprecherinnen sein.
Die Sprecherinnen müssen Mitglieder des Kreisverbands sein.
- Die Vereinigungen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreisverbands, die darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung einzubringen. Die Mitarbeit steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Der Kreisvorstand und die Ratsfraktion stehen mit den Vereinigungen im inhaltlichen Austausch.
- Für die Vereinigungen gelten § 8b Abs. 2 bis 5 entsprechend.
Vereinigungen in der Partei
Vereinigungen sind Gruppen von Mitgliedern. Sie haben ein besonderes Ziel. Sie wollen ihre Ideen einbringen. Diese Ideen sind wichtig für die Gruppe.
Auch Menschen ohne Mitgliedschaft können mitmachen. Der Kreisvorstand (Leitung) redet mit den Vereinigungen. Die Ratsfraktion (Politiker) redet auch mit.
Für die Vereinigungen gelten spezielle Regeln. Diese Regeln stehen in § 8b Absatz 2 bis 5.
§ 9 wurde gestrichen
§ 9 wurde gelöscht
Der Abschnitt 9 ist nicht mehr gültig.
- Der Vorstand, die Vertretung des KV im Landesparteirat, im Bezirksrat, sowie die Liste der Kandidat*innen zur Kommunalwahl sowie die Delegiertenlisten für Landes- und Bundesversammlungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
- Finden sich nicht genug Kandidatinnen, um die Frauenplätze zu besetzen, bzw. werden nicht genug Frauen gewählt, so sind die betreffenden Plätze bis zur späteren Nachwahl freizuhalten. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Das Nähere regelt das Frauenstatut des Landesverbandes, das entsprechend Anwendung findet.
- Frauen im Sinne dieser Satzung sind alle, die sich selbst als Frauen definieren.
Frauenplätze in Ämtern und Listen
Mindestens die Hälfte der Plätze muss mit Frauen besetzt werden.
Das gilt für:
- Den Vorstand
- Die ständigen Mitglieder des Kreisschiedsgerichts
- Die Vertreter im Landesparteirat
- Die Vertreter im Bezirksrat
- Die Liste der Kandidatinnen zur Kommunalwahl
- Die Delegiertenlisten für Landes- und Bundesversammlungen
Wenn nicht genug Frauen kandidieren
Wenn nicht genug Frauen zur Verfügung stehen, bleiben diese Plätze leer.
Sie werden später nachbesetzt.
Die Frauen, die anwesend sind, müssen dieser Entscheidung zustimmen.
Weitere Regeln
Das Frauenstatut des Landesverbandes regelt noch mehr Details.
Diese Regeln gelten hier entsprechend.
Definition: Frauen
Frauen sind in dieser Satzung alle Menschen, die sich selbst als Frauen definieren.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster legen dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
- Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
- Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab.
Geld und Vermögen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster berichtet jährlich bis zum 31.03.
Der Bericht zeigt: Wie viel Geld wir haben. Woher das Geld kommt. Wofür wir Geld ausgeben.
Das ist nach dem Parteiengesetz vorgeschrieben.
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet das Geld richtig und ordentlich.
Der Vorstand sorgt dafür, dass Kontrolleure die Kassenführung überprüfen können.
Aufgaben der Kassenprüfer*innen
- Sie kontrollieren die Geldverwaltung des Vorstands.
- Sie berichten jährlich in der Mitgliederversammlung (MV).
- Sie sagen, ob alles richtig gemacht wurde.
In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.
Abstimmung bei wichtigen Fragen
Bei wichtigen Fragen kann die Mitglieder-Versammlung entscheiden.
Oder: Ein Viertel der Mitglieder kann einen Antrag stellen.
Dann schreiben alle Mitglieder ihre Stimme auf.
So stimmen alle Mitglieder ab (schriftliche Urabstimmung).
- Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
- Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.
Gründung von Ortsvorbänden
Mindestens sieben Mitglieder können einen Ortsverband gründen.
Die Mitgliederversammlung muss den Ortsverband anerkennen.
Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
Auflösung des KV
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung.
Dafür braucht es zwei Drittel der Stimmen.
Alle anwesenden Mitglieder dürfen abstimmen.
Das Awareness-Statut und das Vielfaltsstatut sind Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes.
Wichtige Regeln
Das Awareness-Statut (Regelwerk) und das Vielfaltsstatut (Regelwerk) sind Teil dieser Satzung (Regelwerk).
Die Satzung folgt dem Parteiengesetz (Gesetz für Parteien).