Satzung

In der Satzung des Kreisverbands haben die Mitglieder des Kreisverbandes seine Organisation geregelt. Sie ist das höchstrangige Recht im Kreisverband. Die Satzung bestimmt beispielsweise, welche Rechte das einzelne Parteimitglied hat oder wie viele Personen dem Vorstand angehören. Auch die Quotierung von Gremien und Wahllisten ist hier verankert.

Aufgrund der großen Bedeutung kann die Satzung nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

Auf dieser Seite findet ihr die Satzung des Kreisverbands und weitere wichtige Dokumente, die unsere Zusammenarbeit im Kreisverband regeln.

Die Satzung im Wortlaut

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Münster sind der Kreisverband (KV) der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Zusatzbezeichnung lautet „GAL“ als Kurzform für „Grüne Alternative Liste“.
  3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster verwenden die Zusatzbezeichnung „GAL“ ausschließlich auf kommunalpolitischer Ebene.
  4. Sitz ist Münster/Westfalen.
  1. Mitglied des Kreisverbandes Münster kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Münster gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
  3. Die Beitrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem*der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung (MV) mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer MV Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  5. Mitglieder leisten Beiträge gemäß den Beschlüssen der MV.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  7. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  8. Personen, die ohne Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu sein, gleichberechtigt im Kreisverband BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN/GAL mitarbeiten wollen, können gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt zu der kommunalen Vereinigung GAL erklären. Diese ist eine Einrichtung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL. Mitglieder der GAL haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder des Kreisverbandes, sofern diese nicht aus Gründen der Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes bzw. des Parteiengesetzes Mitgliedern der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorbehalten bleiben müssen und sofern diese Satzung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Sie haben insbesondere denselben Beitrag zu zahlen.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

a) An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

b) An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

c) Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken.

d) Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

e) Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

b) Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

c) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL im Kreisverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  1. Der Kaktus – Grüne Jugend Münster ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen und die besonderen Interessen des Kaktus – Grüne Jugend Münster in den Organen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
  2. Der Kaktus – Grüne Jugend Münster organisiert seine Arbeit autonom und hat Personal-, Programm-, Satzungs- und Finanzautonomie. Er wird in seiner Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell unterstützt. Das Programm, die Satzung und die Verwendung der finanziellen Mittel dürfen dem Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem Parteiengesetz nicht widersprechen.
  3. Der Kaktus – Grüne Jugend Münster hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster zu stellen.

Organe des KV sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (MV):
    Die MV tagt öffentlich, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
  2. Der Vorstand:
    Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, außer bei Beratungen und Entscheidungen zu Personalangelegenheiten. Er kann die allgemeine Öffentlichkeit herstellen.
  3. Die MV kann Geschäftsordnungen beschließen, die für die jeweiligen Organe des Kreisverbandes verbindlich sind.
  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich als Versammlung an dem in der Einladung genannten Ort zusammen. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung als Videokonferenz durchgeführt werden, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, er ist in seinem Ermessen dazu frei. Der Vorstand stellt sicher, dass möglichst viele Mitglieder die Möglichkeit haben, an einer Mitgliederversammlung, die als Videokonferenz durchgeführt wird, teilzunehmen; dazu gehört insbesondere, dass auch die Einwahl per Telefon technisch möglich sein muss.
  3. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf einen Woche verkürzt werden (Sonder-KMV).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind bis zu 2 Tage vor Beginn der Versammlung zu stellen. Diese Frist gilt im Fall einer Sonder-KMV für alle Anträge. Bei einer Sonder-KMV oder per Dringlichkeitsantrag sind keine Wahlen, Enthebungen von Ämtern oder Satzungsänderungen zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, bei kommunalen Belangen auch Mitglieder der GAL.
  7. Zu den Aufgaben der MV gehören:

a) Die Wahl des Vorstands und seine Entlastung.

b) Beschluss über den jährlichen Haushalt.

c) Die Wahl aller Kandidaten*innen und der Vertreter*innen sowie aller Delegierten und von zwei Kassenprüfenden.

d) Die Enthebung von Ämtern.

e) Beschlussfassung über die Satzung mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

f) Beschlussfassung über das Programm und die Beiträge der Mitglieder und Mandatsträger*innen mit einfacher Mehrheit.

     8. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.

  1. Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. In aktuellen politischen Fragen übernimmt der Vorstand die Initiative, bis die Mitgliederversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  2. Dem Vorstand gehören an:

a) zwei gleichberechtigte Vorstandssprecher*innen,

b) die*der Schatzmeister*in,

c) die*der politische Geschäftsführer*in,

d) sowie weitere vier Mitglieder.

 

     3. Die beiden Sprecher*innen bilden gemeinsam mit der*dem politischen Geschäftsführer*in und der*dem Schatzmeister*in den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 BGB vertritt. Der*die Schatzmeister*in und der*die politische Geschäftsführer*in vertreten sich gegenseitig.

     4. Eines der weiteren vier Vorstandsmitglieder wird auf Vorschlag der Grünen Jugend Münster gewählt. Liegt zum Bewerbungsschluss kein Vorschlag der Grünen Jugend Münster vor, so können alle Mitglieder des Kreisverbands für diesen Platz im Vorstand kandidieren.

     5. Für die Besetzung des Vorstands insgesamt sowie der Sprecher*innenpositionen und des geschäftsführenden Vorstands gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zudem soll sich im Vorstand die gesellschaftliche Vielfalt abbilden.

     6. Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin sowie einen queerpolitischen Sprecher*in.

     7. Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder nach den vorstehenden Absätzen berühren nicht die Verantwortung des Gesamtvorstandes.

     8. Im Kreisvorstand dürfen insgesamt nicht mehr als drei Mitglieder zugleich Mitglied im Rat der Stadt Münster oder Abgeordnete im Landtag von Nordrhein-Westfalen, im deutschen Bundestag und im Europäischen Parlament sein. Diese höchstens drei Mitglieder dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören und sie dürfen nicht Mitglied im Vorstand der Grünen Ratsfraktion sein. Werden Mitglieder des Vorstands in der laufenden Amtsperiode in den Rat der Stadt Münster gewählt oder erlangen sie durch Nachrücken ein solches Mandat und wird dadurch die zulässige Anzahl der Mandatsträger*innen überschritten, so haben sie ihr Amt im Kreisvorstand oder ihr Mandat innerhalb einer Übergangsfrist von drei Monaten niederzulegen.

    9. Die im Vorstand vertretenen Frauen haben gemeinsam ein Vetorecht.

  1. Der Vorstand wird von der MV in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Termin für die Vorstandswahl soll die Termine öffentlicher Wahlen und Abstimmungen berücksichtigen. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
  3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das weitere regelt die Geschäftsordnung der MV.
  4. Eine Person kann dem Vorstand in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Wahlperioden angehören. Wer dem Vorstand bereits fünf Wahlperioden angehört, kann nicht für eine weitere Wahlperiode gewählt werden. Nach Unterbrechung der Vorstandstätigkeit in Länge von mindestens einer ganzen Wahlperiode ist die Wahl in ein Vorstandsamt erneut möglich.
  5. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  1. Der Kreisverband bildet eine Personalentwicklungskommission (PEK). Ziel ist es, für ehrenamtliche Ämter und Mandate qualifizierte und engagierte Bewerber*innen für die aktive Parteiarbeit zu finden. Sie spricht sich nicht für oder gegen einzelne Bewerber*innen aus. Die Arbeit der PEK ist vertraulich.
  2. Die PEK hat 6 Mitglieder und ist quotiert. Der Vorstand benennt ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die Kreismitgliederversammlung wählt die weiteren Mitglieder. Darin sollen die Ratsfraktion, die Bezirksvertretungen, der Kaktus – Grüne Jugend Münster sowie mindestens eine unterrepräsentierte Gruppe im Sinne des Vielfaltsstatuts vertreten sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  1. Die Arbeitsgruppen arbeiten themenbezogen. Sie prägen die Weiterentwicklung grüner Programmatik im Kreisverband mit. Die Mitarbeit steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Der Kreisvorstand und die Ratsfraktion stehen mit den Arbeitsgruppen im inhaltlichen Austausch.
  2. Der Vorstand beschließt über die Anerkennung, Umbenennung und Auflösung von Arbeitsgruppen; gegen diese Entscheidungen kann die Kreismitgliederversammlung angerufen werden. Ihre externe Öffentlichkeitsarbeit stimmen die Arbeitsgruppen mit dem Kreisvorstand ab.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit dem Haushalt über die Höhe der den Arbeitsgruppen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
  4. Arbeitsgruppen haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Kreismitgliederversammlung zu stellen.
  5. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen mindestens alle zwei Jahre ein quotiertes Sprecher*innenteam. Die Sprecher*innen müssen Mitglied des Kreisverbands sein.
  1. Die Vereinigungen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Kreisverbands, die darauf gerichtet sind, die Perspektiven und besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die innerparteiliche Meinungsbildung einzubringen. Die Mitarbeit steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Der Kreisvorstand und die Ratsfraktion stehen mit den Vereinigungen im inhaltlichen Austausch.
  2. Für die Vereinigungen gelten § 8b Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 9 wurde gestrichen

  1. Der Vorstand, die Vertretung des KV im Landesparteirat, im Bezirksrat, sowie die Liste der Kandidat*innen zur Kommunalwahl sowie die Delegiertenlisten für Landes- und Bundesversammlungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
  2. Finden sich nicht genug Kandidatinnen, um die Frauenplätze zu besetzen, bzw. werden nicht genug Frauen gewählt, so sind die betreffenden Plätze bis zur späteren Nachwahl freizuhalten. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Das Nähere regelt das Frauenstatut des Landesverbandes, das entsprechend Anwendung findet.
  3. Frauen im Sinne dieser Satzung sind alle, die sich selbst als Frauen definieren.
  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL Münster legen dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
  3. Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die Kassenführung des Vorstands und legen der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab.

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

  1. Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.

Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Das Awareness-Statut und das Vielfaltsstatut sind Teil dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes.